Corona und Studienfinanzierung

Corona und BAföG

BAföG in Zeiten von Corona

Rechtliche Möglichkeiten für Empfänger_innen und Finanzierungsmöglichkeiten für alle Anderen.

BAföG-Beratung des Referent_innenRates der HU

- Stand 19.03.2020; 17 Uhr -

Das Coronavirus ist nicht nur sprichwörtlich, sondern vielleicht bald schon buchstäblich in aller Munde. Es ist hochinfektiös und verbreitet sich daher sehr schnell. Wie die Zahl der Erkrankungen niedrig gehalten werden kann und wie ein solidarischer Umgang aussieht, wurde an vielen Stellen aufgeschrieben.

Darüber hinaus finden sich überall Regeln zur persönlichen Hygiene als Schutz vor Schmier- und Tröpfcheninfektionen. Aber kommen wir zum eigentlichen Kernthema, dem BAföG. Da die Informationslage derzeit sehr schlecht ist und die Wiederholungsprüfungen bzw. der zweite Prüfungszeitraum ansteht, wollen wir versuchen die grundlegenden Informationen zum BAföG in einer Situation wie dieser darzustellen, um euch die Unsicherheiten zu nehmen aber auch auf fehlende Regelungen durch die Politik aufmerksam zu machen. Da es sich bei BAföG um ein Bundesgesetz handelt, finden die Informationen grundsätzlich bundesweit Anwendung. Falls es berlinspezifische Informationen gibt, werden wir sie kenntlich machen.

Falls Ihr Fragen zu BAföG oder Ergänzungen habt bzw. Fehler findet, kontaktiert uns: beratung.bafoeg@refrat.hu-berlin.de

Eine Anmerkung noch: Wir schreiben diesen Text während unserer Freizeit, da durch die #TVLfürStudis-Problematik nicht alle Stellen besetzt sind und waren. Darüber hinaus werden wir derzeit mit vielen Anfragen konfrontiert. Folglich kann die Bearbeitung etwas dauern.


BAföG und Corona


Im folgenden wollen wir kurz die einzelnen Fallkonstellationen vorstellen, die wir uns vorstellen können. Die Informationslage ist leider unübersichtlich. Weder Land noch Bund haben etwas zu unkomplizierten BAföG-Verlängerungen gesagt. Das BAföG kennt einen solchen Pandemiefall auch nicht direkt. Allerdings gibt es verschiedene Härtefallklauseln.


1. Zwangsbeurlaubung für alle möglich?

Immer wieder geistern Gerüchte durch die Gegend, dass es eine Zwangsbeurlaubung für alle geben könnte. Das halten wir aktuell für unwahrscheinlich. Zumindest in Berlin scheint der Senatsverwaltung für Wissenschaft sehr daran gelegen, die Wiederholungsprüfungen unbedingt durchführen zu wollen. Daher haben sie Richtlinien erlassen, nach denen diese durchgeführt werden sollen. (https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/aktuelles/news/2020/aktuelle-informationen-zur-corona-praevention-in-der-berliner-wissenschaft-905968.php)

Auch die zaghafte Verschiebung des Beginns der Vorlesungszeit deutet darauf hin, dass das Sommersemester 2020 auf jeden Fall irgendwie durchgeführt werden soll, auch wenn es vielleicht erst (deutlich) später beginnt. Darüber hinaus ist eine Zwangsbeurlaubung im Berliner Hochschulgesetz nicht vorgesehen. (Von anderen Bundesländern ist uns eine Zwangsbeurlaubung auch nicht bekannt, aber wir haben keinen umfassenden Überblick dazu.) Damit wäre sie grundsätzlich auch rechtswidrig. Falls ein Semester „abgesagt“ werden sollte oder „verkürzt“ stattfindet, sind dies nicht unbedingt „Zwangsbeurlaubungen“. In diesem Fall müsstet ihr abwarten, was das einzelne Gesetz bzw. die Rechtsverordnung sagt. Daher wollen wir hier auch nicht spekulieren. Folglich droht von hier primär keine Gefahr für den Weiterbezug von BAföG.

Für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass die Gesetzgeber der einzelnen Bundesländer für jeweils ihr Land doch kurzfristig gesetzliche Regelungen zu einer Zwangsbeurlaubung schaffen gilt Folgendes:

Fakt ist aber auch, dass, sollte der unwahrscheinliche Fall einer Zwangs“beurlaubung“ stattfinden, so dass alle Studierenden ins Urlaubssemester müssen und dies ohne ergänzende Regelungen des Gesetzgebers bzw. des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) geschieht, dann besteht zumindest eine Gefahr für die Finanzierung durch BAföG. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat 1978 – sicherlich unter ganz anderen Voraussetzungen – entschieden, dass durch eine Beurlaubung erforderliche organisationsrechtliche Zusammenhang zur Ausbildungsstätte entfällt (OVG Münster KMK HschR, 1978, 600) und das sogar rückwirkend (BVerwGE 66, 261). Letzteres hieße, dass das BAföG für das ganze Semester zurückgezahlt werden müsste.

Allerdings kann in einem Urlaubssemester ALG II beantragt werden. Das ist zwar (nicht nur für Studierende) viel zu wenig aber oft immernoch mehr als BAföG. Grund hierfür ist die individuelle Miethöhe. Mehr erfhart ihr unter Punkt 5. 


2. BAföG-Einbußen durch Verschiebung des Semesterbeginns

Ein tatsächlich rechtliches Problem war bis zum Donnerstag (12.03.2020) die unflexible Auslegung der §§ 2 bzw. und 15 Abs. 2 BAföG, der Leistungen durch BAföG nur dann ermöglicht, wenn die entsprechende Bildungseinrichtung auch „besucht“ wird. Der „Besuch“ setzt dabei zuerst die organisatorische Zugehörigkeit (z.B. Immatrikulation) zur jeweiligen Ausbildungsstätte voraus. (OVG Hamburg 25.4.1986 – Bf 1 34/85) voraus. Bei einem späteren „Semesterstart“, wie es derzeit überall heißt, verschiebt sich der Semesterstart gar nicht nach hinten, sondern die vorlesungsfreie Zeit wird ausgeweitet. Das Semester startet weiterhin am 1. April 2020. Daher seid ihr organisationsrechtlich an die Hochschule gebunden und die erste Voraussetzung für den Besuch der Hochschulen ist gegeben.

Die zweite Voraussetzung ist allerdings die Teilnahme an Veranstaltungen im erforderlichen Umfang nach der an der Ausbildungsstätte herrschenden rechtmäßigen Übung (OVG Lüneburg FamRZ 1982, 213). Das heißt im Grunde nichts anderes, als dass ihr so oft da gewesen sein sollt, wie es die (Rahmen-)Prüfungsordnung vorsieht. Wenn allerdings faktisch aufgrund der Verschiebung des Vorlesungsbeginns keine Lehrveranstaltungen angeboten werden, dann kann auch  nicht diese ominöse Grenze unterschritten werden. Folglich ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt.

Zur Klarstellung hat das BMBF per Erlass (www.bafoeg.de) geregelt, dass in jedem Fall das BAföG weitergezahlt wird. Das heißt: Das BAföG ist sicher, auch wenn sich der Vorlesungsbeginn (deutlich) verschiebt.

3. Online-Lehrveranstaltungen

Sollte die Hochschule Online-Lehrveranstaltungen anbieten, müssen diese ab dem Zeitpunkt des Angebots besucht werden, um den BAföG-Bezug aufrecht zu erhalten. Auch das regelt der Erlass des BMBF vom 13.03.2020. Denkt bitte daran, dass der „Besuch“ von derartigen Lehrveranstaltungen zumindest theoretisch deutlich besser kontrolliert werden kann. Allerdings eröffnet das auch die Möglichkeit z. B. im Schlafanzug an der Veranstaltung teilzunehmen. Und das ist doch auch was.

4. BAföG-Verlängerungen

Nun kommen wir zum problematischen Teil der Verlängerungen des BAföG-Bezugs wegen Corona. Problematisch deshalb, weil es hier keine einheitlichen Aussagen gibt. Auf unsere Anfrage hin erklärte das BMBF lediglich auf Twitter, dass Verlängerungen möglich sind und dies im Einzelfall geprüft werde (https://twitter.com/BMBF_Bund/status/1239532175365677058). (Wir sind derzeit sehr gespannt, wie bei der sowieso schon schlechten Personalsituation in den Ämtern zusätzlich hunderttausende Verlängerungsanträge geprüft werden wollen.)

Doch was sind diese Einzelfälle und wie könnt ihr vorgehen?

4.1 Zeitpunkt der Beantragung


Einen Verlängerungsantrag muss nur stellen, wer im Sommersemester ins 5. (BA und MA) oder ins 7. Fachsemester (BA) kommt bzw. wessen bereits gewährte Verlängerung zum SoSe 2020 ausläuft. Alle anderen müssen mögliche Verzögerungen im Studienverlauf noch nicht jetzt beantragen. Euer Geld wird weiterhin gezahlt werden.

4.2 Zeitpunkt des Leistungsrückstandes (wichtig)

Um eine BAföG-Verlängerung zu bekommen, bedarf es immer eines Leistungsrückstandes. Das heißt, falls ihr im Plan seid, was grundsätzlich 30 ECTS pro Semester entspricht, könnt grundsätzlich keine Verlängerung in Anspruch nehmen, denn ihr braucht sie schlicht (noch) nicht. Weist ihr am Ende des WiSe 19/20 aber voraussichtlich einen Leistungsrückstand auf (egal wie gering dieser ist) dann könnt ihr eine Verlängerung beantragen (Bitte beachtet Punkt 4.1 für den Zeitpunkt eurer Beantragung!). Auch die erheblichen Serviceeinschränkungen der Universitätsbibliotheken sind ein Grund, weshalb ihr einen Verzug haben könnt, z.B. weil ihr ohne die entsprechende Fachliteratur euch nicht vorbereiten konntet.

Aber: Dies geht aber nur, wenn der Grund der Verzögerung für diese von erheblicher Bedeutung war (BVerwG, FamRZ 1980, 1161; 1995, 1383). Das heißt, um sich auf einen coronabedingten Leistungsrückstand zu berufen muss der Leistungsrückstand nicht nur im WiSe 19/20 entstanden sein, sondern vor allem in der letzten Zeit, vermutlich ab Mitte, spätestens Ende Februar 2020. Das ist dann der Fall, wenn ihr (Wiederholungs-)Prüfungen nicht schreiben oder euch darauf nicht vorbereiten konntet, weil bspw. ihr Angst hattet euch anzustecken.

4.3 Eigene Corona-Infektion bzw. Kontakt mit Infizierten

Machen wir es kurz. Wer Corona hat(te) und daher krankgeschrieben oder zumindest in Quarantäne ist/war, bekommt unter den unter 4.2 genannten Voraussetzungen in der Regel eine Verlängerung. Gleiches gilt für die Menschen, die lediglich aufgrund eines Corona-Verdachtes oder des Coronaverdachtes eines nahen Mitmenschen in Quarantäne waren. Und für einen solchen Verdacht reicht es bereits, wenn ihr an bestimmten Tagen in bestimmten Clubs unterwegs ward. (https://www.berlin.de/sen/gpg/service/presse/2020/pressemitteilung.906925.php).

Wir denken, die Selbstauskunft wird hier als Nachweis ausreichen. Erklärt dem BAföG-Amt bei eurem Verlängerungsantrag doch einfach, von wann bis wann ihr krank ward oder in Quarantäne. Wenn das nicht ausreichen sollte, meldet euch bei uns. Bitte beachtet das unter diesem Text eingefügte Muster-Verlängerungsschreiben mit Formulierungsbeispielen.

4.4 Einhalten empfohlener Maßnahmen

Bei der Gruppe derjenigen, die sich spätestens ab März 2020 an die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes gehalten und Menschenansammlungen gemieden haben, wie bspw. in Lehrveranstaltungen, der Bibliothek oder bei Klausuren bevor diese geschlossen oder abgesagt wurden, bestehen die größten Probleme. Sollte das BMBF nicht endlich eindeutig mitteilen, wie es mit diesen und anderen Fällen umzugehen gedenkt, wird es hier die meisten Streitigkeiten geben. Das Problem ist, dass die Maßnahmen zwar empfohlen waren, aber die Prüfungen immer noch stattfanden bzw. die Bibliotheken offen waren.

Grundsätzlich glauben wir aber, dass dies eindeutig ein Verlängerungsfall des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist. Dort sind die sog. schwerwiegenden Gründe erfasst. Dies ist ein sog. Auffangparagraf. Das heißt, hier werden alle Fälle erfasst, die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sind (und eine Pandemie hatte beim BAföG wirklich niemand auf dem Schirm). Grundlage für eine Verlängerung ist, neben dem unter 4.2 erwähnten Zeitpunkt des Leistungsrückstandes, dass es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar gewesen sein muss, den Rückstand zu verhindern (BVerwG, FamRZ 1980, 1161; 1995, 1383). Ein_*e Auszubildende_*r muss also ihre_seine ganze Arbeitskraft einsetzen, um den Leistungsanspruch aus dem (BAföG) aufrecht zu erhalten (Lackner, § 15, Rn. 21, in: Ramsauer / Stallbaum, BAföG, 7. Aufl., 2020).

Und hier ist die zentrale Frage: Kann die Angst vor einer Ansteckung oder der solidarische Umgang indem ihr nicht das Haus verlasst, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern (#flattenthecurve, #staythefuckathome). Die Argumentation mit dem solidarischen Umgang birgt die deutliche Gefahr, dass das BAföG-Amt die Verlängerung ablehnt, weil selbst die Maßnahmen vom 13.03.2020 (https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/aktuelles/pressemitteilunge/2020/pressemitteilung.906846.php) weiterhin Prüfungen erlauben. Und wenn Prüfungen erlaubt sind, müsstet ihr eigentlich dran teilnehmen, weil die Empfehlungen zu Hause zu bleiben, keinen verpflichtenden Charakter hatten und ihr deshalb eure ganze Arbeitskraft auf die Prüfungen konzentrieren musstet.

Die Angst vor der Ansteckung halten wir aber für ein valides Argument für die Verlängerung des BAföG Bezuges. Denn, wer Angst vor der eigenen Ansteckung und dann vor dem weiterverbreiten des Virus unter ihrem_seinem Umfeld, bzw. in der (Wahl)Verwandtschaft, WG etc hat, die_der kann nicht ordentlich lernen, kann nicht in die Bibliotheken, einem Hotspot für Infektionen, und schon gar nicht in irgendwelche Klausuren, in denen ihr dicht zusammengequetscht sitzt. Ein Nachweis wird hier natürlich schwer. Wir gehen aber auch hier davon aus, dass eine Selbstauskunft genügen wird. Sprecht zur Sicherheit aber mit euren Ärzt_innen, ob sie nicht eine Bescheinigung über eure Studier- und Prüfungsfähigkeit ausstellen können, weil ihr zum Zeitpunkt der Prüfung und schon während der Vorbereitung auf diese euch nur schwer konzentrieren konntet, weil ihr durch eine mögliche Infektion deutlich eingeschränkt ward.

Solch ein Attest könnte wie folgt aussehen:


„Meine Patient_in __________________ war aufgrund der Corona-Infektionswelle spätestens seit dem __.__.____ bis einschließlich __.__.____ studierunfähig erkrankt.“

ACHTUNG! Wenn eine Krankschreibung länger als 12 Wochen besteht (angefangen ab dem Monat nach dem Monat, indem zuerst krankgeschrieben wurde), verliert ihr nach diesen 12 Wochen für die Dauer der Krankschreibung euren BAföG-Anspruch. In diesem Fall kann ALG II beantragt werden.

Bitte beachtet auch das unter diesem Text eingefügte Muster-Verlängerungsschreiben mit Formulierungsbeispielen.

4.5 Nachweise und Form der Antragstellung

Vermutlich wird das BAföG-Amt Nachweise fordern, die eure Begründung belegen sollen. Wir können hier nur hoffen, dass das BMBF einheitliche Anweisungen gibt, die auf eine Nachweiserhebung verzichten. Es dürfte nämlich als bekannt vorausgesetzt werden, dass eine Pandemie herrscht. Der Verlängerungsantrag muss grundsätzlich in Schriftform eingereicht werden. Weitere Beantragungsmöglichkeiten findet ihr hier: www.berlin-bafoeg.de/BAfoeGOnline/ABAfoeG/

Eine Mail reicht in der Regel nicht aus! Ob die BAföG-Ämter in Zeiten hochansteckender Krankheiten eine Mailbeantragung zulassen ist fraglich aber nicht unmöglich. Und was erscheint in diesen Zeiten noch unmöglich? Fragt dazu bitte bei eurem BAföG-Amt nach.

4.6 Zeitraum der Verlängerung

Wir gehen davon aus, in der Regel eine Verlängerung um mindestens(!) ein Semester notwendig ist. Das ist lediglich die Verlängerung, die notwendig ist aufgrund der massiven Einschränkungen am Ende des Wintersemester 19/20. Sollten die Maßnahmen im SoSe 2020 andauern (und danach sieht es gerade aus) ist die Notwendigkeit eines weiteren Verlängerungssemester wahrscheinlich.

5. Urlaubssemester und ALG II –Anspruch

Wem ein Studium im SoSe 2020 „zu heiß“ erscheint, kann förderungsunschädlich ein Urlaubssemester nehmen. Sie_er hat dann Anspruch auf ALG II. Diesen Anspruch habt ihr auch unabhängig einer BAföG-Förderung. Jede Person im Urlaubssemester hat diesen Anspruch, sofern ihr dem Arbeitsmarkt für mindestens 10 Stunden pro Woche zur Verfügung steht. Allerdings kann das Jobcenter dann auch Maßnahmen wie Weiterbildungen etc. gegen euch verhängen. Wenn ihr das tut, solltet ihr mit einer Beratung Rücksprache halten.

6. Verringertes Einkommen der Eltern

Falls eure Eltern aufgrund der derzeitigen Situation ein geringeres Einkommen haben als zwei Jahre vor eurer Antragstellung besteht die Möglichkeit einen Aktualisierungsantrag zu stellen. Dieser muss bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (BWZ) gestellt sein. Für einige endet der BWZ mit Ablauf des 31. März 2020. Wann der BWZ abläuft, hängt in der Regel vom Zeitpunkt der Antragstellung und von der beantragten Dauer der Förderung ab. Das Ende eures BWZ entnehmt ihr eurem BAföG-Bescheid.

Den Aktualisierungsantrag findet ihr hier:
https://www.bafög.de/intern_v2/system/upload/formblaetter/Formblatt_7.pdf

7. Kurzfristige Einkommensausfälle bei BAföG-Empfänger_innen

Wer aufgrund der aktuellen Lage kurzfristig seinen Job verliert und daher kein Einkommen mehr hat, ist unter Umständen berechtigt ein sog. Notfalldarlehen des Studierendenwerkes seines Bundeslandes in Anspruch zu nehmen, um z. B. die laufenden Kosten zu decken. Die Regeln für die Inanspruchnahme sind von Land zu Land verschieden. Für Berlin findet ihr hier die entsprechenden Informationen:
https://www.stw.berlin/beratung/themen/finanzelle-hilfen.html

Um derartige Situationen aber grundsätzlich abzufedern sollte der Bund wenigstens unverzüglich zinsfreie Notfallkredite zur Verfügung stellen.

8. Beispielschreiben für Verlängerungsanträge.

Bitte sucht euch euren Fall raus und nehmt den entsprechenden Absatz als Formulierungshilfe eures eigenen individuellen Antrags. Wir können aufgrund der absolut neuen Lage nicht mit Sicherheit sagen, ob derartige Anträge, so wie hier aufgeführt, vollständig sind und / oder Erfolg haben.


(Eigener Name und Adresse)                                                         (Datum)



Studiwerk
XXY
Studiwerkstraße 161
1312 Studistadt



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage eine Verlängerung der Förderung um mindestens ein Semester. Die Gründe sind die Folgenden:

1.
Ich bin mit dem Coronavirus infiziert (gewesen). Folglich wurde ich unter Quarantäne gestellt. Eine Bescheinigung darüber habe ich beigefügt. Ich konnte daher nicht an den Prüfungen XY teilnehmen. Dieser muss ich nun zu gegebener Zeit nachholen.

2.
In meinem Umfeld gab es einen Coronafall. Den epidemiologischen Anweisungen folgend habe ich mich 14 Tage in Quarantäne begeben. Ich habe dadurch nicht für Prüfungen lernen können. Darüber hinaus habe ich nicht an der Prüfung XY teilnehmen können. Die fehlenden Leistungen muss ich zu gegebener Zeit nachholen.

3.
Ab __.__.___ waren alle Bibliotheken geschlossen, so dass ich mich nicht auf die Prüfungen vorbereiten konnte. Es standen auch keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung das notwendige Wissen zu erlangen, um adäquat auf die Prüfungen vorbereitet zu sein. Folglich habe ich nicht an den Prüfungen teilnehmen können, weshalb ich diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen muss.

4.
Ich konnte nicht an den Prüfungen im Zeitraum _____ [z.B. Februar oder die jeweiligen Wiederholungsprüfungen] teilnehmen, da ich begründete Zweifel hatte, ob ich mich und dadurch auch andere nicht mit dem Coronavirus infizieren könnte. Das Coronavirus ist hoch ansteckend und die Inkubationszeit betrug damaligen Informationen zufolge bis zu zwei Wochen. Folglich wusste niemand, wie viele sich schon infiziert hatten. Ich hatte deutliche Angst, dass ich mich durch andere Menschen oder gar Oberflächen infizieren könnte, da bereits ab Anfang Februar 2020 infizierte Menschen in Deutschland waren. Folglich konnte ich keine Bibliotheken mehr aufsuchen, um mich auf Prüfungen vorzubereiten und folgte den Empfehlungen, Menschenansammlungen wie bei Prüfungen, weil sie bei mir Angst auslösten und ich mich nicht auf die Prüfung hätte konzentrieren können.

Diese Punkte führen zu einer Verlängerung meines Studiums um mindestens ein Semester.

Mit freundlichen Grüßen.

____________________
(Unterschrift)


9. Fazit

Wir glauben, die derzeitige Lage rechtfertigt grundsätzlich eine Verlängerung des BAföG. Der Teufel steckt allerdings im Detail. Es ist nicht klar, welche Voraussetzungen für bestimmte Arten der Verlängerung gelten, wie diese nachgewiesen werden sollen oder ob auf diese Nachweise aufgrund wirklich außergewöhnlichen Situation nicht sogar verzichtet werden könnte.

Zusammengefasst: Hätte das BMBF deutliche, kulante und weitreichende Regeln für Verlängerungen aufgestellt, wäre dieser Text nicht notwendig gewesen. Es gibt zwar Beteuerungen von Karliczek, dass niemand Nachteile erleiden soll aber Beteuerungen haben keinen Regelungscharakter im Sinne des Grundgesetzes.

Und nicht vergessen: #staythefuckathome

Es ist immer gut, mit uns über deine Situation zu sprechen um auf deine individuelle Situation berücksichtigen zu können!


Solltet ihr daher Fragen haben oder nicht weiter wissen, meldet euch: beratung.bafoeg@refrat.hu-berlin.de

Aufgrund der unübersichtlichen Lage, wollen wir mit diesem Text einen (unvollständigen) Überblick über die Möglichkeiten für Studierende geben. Aber genau diese unübersichtliche Lage wie auch ihre bisherige Einzigartigkeit in Deutschland machen es schwer, rechtlich restlos gesicherte Auskünfte zu geben. Alle hier gesammelten Informationen stehen unter diesem Vorbehalt!

Die BAföG-Beratung des Referent_innenRates (AStA)



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  • erstellt:19.03.20, 15:07
  • geändert:19.04.20, 15:19