{"id":1330,"date":"2024-11-04T13:23:31","date_gmt":"2024-11-04T12:23:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/?p=1330"},"modified":"2024-12-17T15:39:48","modified_gmt":"2024-12-17T14:39:48","slug":"renaissance-einer-schlechten-idee-huch-98","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/2024\/11\/renaissance-einer-schlechten-idee-huch-98\/","title":{"rendered":"RENAISSANCE EINER SCHLECHTEN IDEE &#8211; HUch #98"},"content":{"rendered":"\n<p>| Benjamin Kley &amp; Bengt R\u00fcstmeier |<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Die Forderung nach der Wiedereinf\u00fchrung des Ordnungsrechts hat Konjunktur<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0);color:#e32140\" class=\"has-inline-color\"><em>Seit Anfang 2023 h\u00e4uft sich im Zusammenhang mit Protesten und Besetzungen an Berliner Universit\u00e4ten die Forderung nach harten Ordnungsma\u00dfnahmen gegen die teilnehmenden Studierenden, darunter nicht zuletzt Exmatrikulationen. War diese Forderung zun\u00e4chst nur von Rechten zu h\u00f6ren, ist sie im Zuge der politischen Auseinandersetzungen seit dem 7.&nbsp;Oktober in der Mitte des Diskurses angelangt<\/em>.<\/mark><\/strong><\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1014\" height=\"1011\" src=\"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Huch-98-Fotografien9.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-1337\" srcset=\"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Huch-98-Fotografien9.jpg 1014w, https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Huch-98-Fotografien9-300x300.jpg 300w, https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Huch-98-Fotografien9-150x150.jpg 150w, https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Huch-98-Fotografien9-768x766.jpg 768w, https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Huch-98-Fotografien9-100x100.jpg 100w, https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Huch-98-Fotografien9-24x24.jpg 24w, https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Huch-98-Fotografien9-36x36.jpg 36w, https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Huch-98-Fotografien9-48x48.jpg 48w\" sizes=\"auto, (max-width: 706px) 89vw, (max-width: 767px) 82vw, 740px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<p>Es forderte Bundesforschungsministerin Bettina Stark-Watzinger (FDP) schon im Dezember: \u201eWo rechtlich m\u00f6glich, darf die Exmatrikulation in besonders schweren F\u00e4llen nicht ausgeschlossen sein.\u201c<sup>1 <\/sup>Was bei Stark-Watzinger noch z\u00f6gerlich klang, forderten andere bestimmter. Die Initiative \u201eFridays for Israel\u201c zum Beispiel verlangte nach einem \u201eklaren und unmissverst\u00e4ndlichen Universit\u00e4tsausschluss\u201c bei \u201ejeder Form antisemitischer Taten und \u00c4u\u00dferungen\u201c.<sup>2<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Vor dem Hintergrund eines brutalen Angriffs auf einen j\u00fcdischen Studenten der Freien Universit\u00e4t (FU) Anfang Februar wurde die Debatte um das Ordnungsrecht konkreter und sch\u00e4rfer. Weil der mutma\u00dfliche Angreifer ebenfalls Student der FU ist, fordern nun zahlreiche Stimmen seine umgehende Exmatrikulation.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Exmatrikulation in diesem Fall ist nach geltender Rechtslage allerdings nicht m\u00f6glich. Sie ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist \u2013 und das ist seit 2021 nicht mehr der Fall. Adrian Grasse, wissenschaftspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus, ist nicht der Einzige, der nun fordert, das Ordnungsrecht \u00fcber die Studierenden in Berlin wieder einzuf\u00fchren;<sup>3 <\/sup>der Senat hat verlautbaren lassen, ein entsprechendes Gesetz im Abgeordnetenhaus einzubringen.<sup>4<\/sup> Es lohnt sich daher ein n\u00e4herer Blick sowohl auf die Konsequenzen dieser Idee als auch in die Geschichte des universit\u00e4ren Sanktionsapparates.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Exmatrikulationen sind Grundrechtseingriffe<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Soll eine Studentin gegen ihren Willen exmatrikuliert werden, so ist das regelm\u00e4\u00dfig ein rechtfertigungsbed\u00fcrftiger Eingriff in das Ausbildungsgrundrecht der Studentin, jedenfalls eine tief einschneidende Ma\u00dfnahme: Du darfst hier nicht weiterstudieren! Nicht selten mit existenzbedrohenden mittelbaren Auswirkungen \u2013 in Bezug auf BAf\u00f6G-Leistungen, den Job, die Wohnsituation oder den Aufenthaltsstatus. Die Exmatrikulation darf daher nur in den F\u00e4llen angeordnet werden, die vom \u00a7 15 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) explizit vorgesehen sind, beispielsweise im Fall des endg\u00fcltigen Nichtbestehens eines Pflichtmoduls oder wenn die R\u00fcckmeldebeitr\u00e4ge nicht gezahlt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Noch bis 2021 dagegen war eine Exmatrikulation wegen \u201eOrdnungsverst\u00f6\u00dfen\u201c m\u00f6glich. Obgleich kaum mehr angewandt, war diese M\u00f6glichkeit in \u00a7 16 BerlHG vorgesehen. Danach konnte die Universit\u00e4tspr\u00e4sidentin einen viertelparit\u00e4tisch besetzten Ordnungsausschuss des Akademischen Senates einsetzen, der Ordnungsma\u00dfnahmen verh\u00e4ngen konnte. Diese Ma\u00dfnahmen reichten von der Androhung der Exmatrikulation \u00fcber den Ausschluss von der Benutzung von Hochschuleinrichtungen oder von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen bis hin zur Exmatrikulation.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der Definition des Ordnungsversto\u00dfes verwies das Berliner Hochschulgesetz auf den \u00a7&nbsp;28 des Hochschulrahmengesetzes (HRG), der seinerseits schon Jahre vor der Berliner Gesetzesnovelle gestrichen wurde. In seiner Ursprungsfassung sah \u00a7 28 HRG vor, dass einem Studenten die Immatrikulation widerrufen werden konnte, wenn er \u201edurch Anwendung von Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt 1. den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb einer Hochschuleinrichtung oder die Durchf\u00fchrung einer Hochschulveranstaltung behindert oder 2. ein Hochschulmitglied von der Aus\u00fcbung seiner Rechte und Pflichten abh\u00e4lt oder abzuhalten versucht\u201c. Der Einschreibungs-Widerruf (sprich: die Exmatrikulation) sollte auch bei einer \u201eTeilnahme\u201c an solchen Handlungen angewandt werden k\u00f6nnen.<sup>5<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Wer nun die Wiedereinf\u00fchrung des Ordnungsrechts fordert, muss sich dar\u00fcber im Klaren sein, wie weit sein Anwendungsbereich reicht. Wie sieht es zum Beispiel damit aus, wenn eine Vorlesung eines rechtsradikalen Professors blockiert, eine Sitzung des Akademischen Senates gesprengt oder das B\u00fcro der Pr\u00e4sidentin besetzt wird? Oder sogar nur ein H\u00f6rsaal besetzt wird? Vielleicht wird bei der Besetzung des Pr\u00e4sidentinnenb\u00fcros oder des H\u00f6rsaals auch noch die T\u00fcr verbarrikadiert? Oder wenn die Zufahrt zu einem Unigeb\u00e4ude in \u201ezweiter Reihe\u201c<sup>6<\/sup> blockiert wird?<\/p>\n\n\n\n<p>Stehen und fallen d\u00fcrfte vieles \u2013 mal abgesehen vom Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip \u2013 mit der Gewaltfrage. Nicht nur der Gewaltbegriff \u2013 nehmen wir mal den des N\u00f6tigungstatbestandes aus dem Strafgesetzbuch \u2013 ist aber weiter, als das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als Gewalt gilt, auch d\u00fcrfte h\u00e4ufiger die Tatsachenfrage umstritten sein. Was, wenn es zu einer Rangelei kommt, wenn sich zwei verschiedene politische Gruppen gegenseitig provozieren? Oder wenn das Universit\u00e4tspr\u00e4sidium den besetzten H\u00f6rsaal r\u00e4umen l\u00e4sst und es in diesem Zuge zu k\u00f6rperlichen Auseinandersetzungen kommt?<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schwelle des Gewaltbegriffs d\u00fcrfte im Hochschulrecht im Zweifel sogar niedriger sein als im Strafrecht, f\u00fcr das immerhin das Prinzip \u201enulla poena sine lege\u201c (\u201ekeine Strafe ohne Gesetz\u201c) aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;2 GG gilt. Wenn der Bundesgerichtshof bereits die St\u00f6rung von Vorlesungen \u201edurch Geschrei, Gebr\u00fcll, Pfeifen, Absingen von Liedern oder Gebrauch von L\u00e4rminstrumenten\u201c mit der Wirkung des Abbruchs dieser Vorlesung f\u00fcr strafbare N\u00f6tigungen<sup>7<\/sup> hielt, so d\u00fcrfte in solchen F\u00e4llen erst recht der entsprechende hochschulordnungsrechtliche Tatbestand er\u00f6ffnet sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die Stimmung aufgeheizt ist, ist wenigstens der Vorwurf der Gewaltanwendung h\u00e4ufig nicht fern. Es liegt also durchaus nahe, dass nach einer Wiedereinf\u00fchrung des Ordnungsrechts der Tatbestand f\u00fcr Ordnungsma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit studentischen Protesten regelm\u00e4\u00dfig als erf\u00fcllt angesehen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Streichung des Ordnungsrechts 2021 ist einer einfachen Idee gefolgt: F\u00fcr die Verfolgung von Handlungen und Aussagen, die strafbar sind (zum Beispiel N\u00f6tigung, Beleidigung, Volksverhetzung), sind die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig. Werden diese t\u00e4tig, braucht es keine Sonderstrafgewalt der Universit\u00e4t. Umgekehrt rechtfertigt Verhalten, das nicht strafbar ist, auch regelm\u00e4\u00dfig keine Strafe durch die Universit\u00e4t, die dazu auch noch im Fall der Exmatrikulation besonders grundrechtseingreifend ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Befolgung dieser Idee ist schon vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze der Gewaltenteilung und des Doppelbestrafungsverbotes angebracht. Jedenfalls dann, wenn eine ordnungsrechtliche Ma\u00dfnahme darauf abzielt, Studierende, die bereits von der Strafgerichtsbarkeit strafrechtlich verfolgt worden sind, mit einer Strafe zu belegen, ger\u00e4t sie mit dem Verfassungsgedanken, dass nicht zweimal dieselbe Handlung bestraft werden darf, in Konflikt.<sup>8<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Dass mit dem Ordnungsrecht auch die Grundrechte der von den \u201eSt\u00f6rungen\u201c betroffenen Hochschulmitgliedern gesch\u00fctzt werden sollen \u2013 in der Regel die Lehrfreiheit der Professor*innen oder das Ausbildungsgrundrecht anderer Studierender \u2013, liegt auf der Hand, zumindest soweit man diejenigen Kommentator*innen ausblendet, denen es nie genug Strafen sein k\u00f6nnen. Gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnen sie jedoch allein durch pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen; angebracht ist ein rechtsstaatliches Verfahren. Genau das sieht jedoch schon der bestehende \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 BerlHG vor. Gegen St\u00f6rer*innen k\u00f6nnen nach einer entsprechenden Gefahrenprognose befristete Ma\u00dfnahmen getroffen werden, beispielsweise ein Hausverbot oder das Verbot, bestimmte Vorlesungen zu besuchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unzul\u00e4ssig ist blo\u00df, eine solche Ma\u00dfnahme mit dem vorrangigen Ziel der Bestrafung anzuwenden. So auch das Verwaltungsgericht Berlin: \u201eDas Hausverbot [nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 BerlHG] ist keine repressive Ma\u00dfnahme zur Sanktionierung vergangenen Fehlverhaltens, sondern dient dazu, vergleichbare St\u00f6rungen in der Zukunft zu unterbinden.\u201c<sup>9<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die schwarz-rote Koalition in Berlin nun ein Ordnungsrecht nach nordrhein-westf\u00e4lischem Vorbild einf\u00fchrt,<sup>10<\/sup> dann ist dazu zun\u00e4chst zweierlei festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Erstens: Der Senatsentwurf bietet \u2013 \u00e4hnlich wie \u00a7 51a Abs. 1 Nr. 2 des NRW-Hochschulgesetzes \u2013 einen Extra-Tatbestand, mit dem die Exmatrikulation von Studierenden, die wegen Straftaten zulasten anderer Hochschulmitglieder strafrechtlich verurteilt wurden, erm\u00f6glicht werden soll. Bei einer solchen Verurteilung soll eine Exmatrikulation sogar auch ohne vorherige Androhung anordenbar sein.<sup>11<\/sup> Dieser strafrechtlich begr\u00fcndete Tatbestand d\u00fcrfte die Reichweite des klassischen, alten Berliner Ordnungsrechts nicht wesentlich erweitern. Insbesondere wird auch weiterhin eine Grundrechtsabw\u00e4gung vorzunehmen sein, deren Ergebnis regelm\u00e4\u00dfig darauf hinauslaufen muss, dass das Ausbildungsgrundrecht der von der ordnungsrechtlichen Ma\u00dfnahme betroffenen Person \u00fcberwiegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweitens: Wie im Disziplinarrecht wird f\u00fcr das ordnungsrechtliche Verfahren das Strafverfahren abzuwarten sein. Das ordnungsrechtliche Verfahren selbst beansprucht ebenfalls seine Zeit. Als Mittel, um z\u00fcgig auf Bedrohungen gegen Hochschulmitglieder reagieren zu k\u00f6nnen, erweist sich das Ordnungsrecht folglich als ungeeignet.<\/p>\n\n\n\n<p>Wohl deshalb macht sich CDU-Mann Grasse die Hoffnung, einen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsatz bei der Verh\u00e4ngung von Ordnungsma\u00dfnahmen zu \u00fcberspringen. Nach seiner Vorstellung soll nicht mehr zwischen Anklagebeh\u00f6rde \u2013 Pr\u00e4sidium \u2013 und Gericht \u2013 Ordnungsausschuss \u2013 getrennt werden. Stattdessen soll das das Pr\u00e4sidium als Anklagebeh\u00f6rde und Gericht zugleich fungieren.&nbsp;<sup>12<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Das Ordnungsrecht als mittelalterliches Relikt<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dass Strafverfolgungsbeh\u00f6rden auch an Universit\u00e4ten f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten zust\u00e4ndig sind, ist nicht immer so gewesen. Das mit der \u00c4nderung von Landeshochschulgesetzen ab Ende der 1960er Jahre bestehende Ordnungsrecht war Relikt des Disziplinarrecht an den Universit\u00e4ten. Mit dem Disziplinarrecht konnten Studierende bestraft werden, die \u201eSitte und Ehre des akademischen Lebens verletzt\u201c und ihren Professoren \u201enicht die schuldige Achtung erwiesen\u201c haben.<sup>13<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Das Disziplinarrecht seinerseits war Relikt der akademischen Gerichtsbarkeit, die ihrerseits schon im Mittelalter und sp\u00e4ter in der Neuzeit an den noch als eigener Rechtsraum verstandenen Universit\u00e4ten bestand. Die Strafgewalt wurde durch den Rektor, einen Universit\u00e4tsrichter und\/oder den Senat ausge\u00fcbt. Strafen konnten unter anderem Geldstrafe, Haft im Karzer oder eben die Exmatrikulation sein. Zwar wurde die akademische Gerichtsbarkeit als Sondergerichtsbarkeit mit der Einf\u00fchrung des Gerichtsverfassungsgesetzes 1877 abgeschafft. Die Disziplinargewalt \u00fcber die Studierenden blieb jedoch zun\u00e4chst weiter bestehen.<sup>14<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>In der Zeit des Nationalsozialismus wurde das Disziplinarrecht genutzt, um politisch unliebsame Personen aus dem Hochschulstudium auszuschlie\u00dfen. Am 22.&nbsp;Juni 1933 veranlasste der neu eingesetzte preu\u00dfische Ministerialdirektor Georg Gerullis den Entwurf eines Erlasses, der den Ausschluss der Kommunist*innen aus den Hochschulen erm\u00f6glichen sollte.<sup>15<\/sup> Den daraus resultierenden Erlass IU Nr. 21890<sup>16<\/sup> kritisierte die Berliner Universit\u00e4t als nicht weitreichend genug, da sie unter anderem einen hitlerkritischen Studenten der Zentrumspartei exmatrikulieren wollte. Der versch\u00e4rfte Erlass erm\u00f6glichte die Exmatrikulation aller Studierenden, die sich nach Einsch\u00e4tzung der Hochschulen kommunistisch, marxistisch (sozialdemokratisch) oder \u201eantinational\u201c bet\u00e4tigt hatten und wurde im gesamten Reichsgebiet weitestgehend wortgleich \u00fcbernommen.<sup>18 <\/sup>Die Berliner Universit\u00e4t entfernte, nachdem sie die Versch\u00e4rfung des Erlasses durchgesetzt hatte, 124 Studierende aus politischen Gr\u00fcnden.<sup>19 <\/sup>Das entsprach etwas mehr als eineinhalb Prozent ihrer Studierenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 1935 vom Reichserziehungsministerium (REM) erlassene \u201eStrafordnung f\u00fcr Studenten, H\u00f6rer und studentische Vereinigungen an deutschen Hochschulen\u201c vereinheitlichte schlie\u00dflich das Disziplinarrecht. Sie verlangte von Studierenden \u201eerh\u00f6hte Bereitschaft im Dienste f\u00fcr Volk und Staat\u201c. Diese wurden ganz im Sinne der \u201eVolksgemeinschaft\u201c-Ideologie als Glieder einer \u201eHochschulgemeinschaft\u201c betrachtet.<sup>20<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Im weiteren Verlauf der NS-Herrschaft wurden mehrfach Studierende von Hochschulen entfernt, die sich kritisch gegen\u00fcber den Nationalsozialisten \u00e4u\u00dferten, so zum Beispiel wegen der \u00c4u\u00dferung, dass die Verfolgung der Juden aufgegeben werden m\u00fcsse oder aufgrund der \u00c4u\u00dferung, sich \u201enicht auf die nationalsozialistische Staatsform umstellen\u201c zu k\u00f6nnen.<sup>21<\/sup> Oft waren andere Studierende als Denunziant*innen Ausl\u00f6ser f\u00fcr diese Disziplinarverfahren. Die Nationalsozialist*innen unter ihnen agierten dabei Hand in Hand mit den Universit\u00e4tsleitungen. So formulierte Rektor Wilhelm Kr\u00fcger 1937 in seinem Rektoratsbericht: \u201eEin Student, der es nicht f\u00fcr n\u00f6tig h\u00e4lt, sich in die Reihen der politischen Soldaten Adolf Hitlers einzugliedern, soll k\u00fcnftig nicht mehr wert sein, an der Universit\u00e4t Berlin zu studieren.\u201c<sup>22<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Auch nach 1945 \u00fcbten die Hochschulen weiter die Disziplinargewalt \u00fcber die Studierenden aus. Erst im Zuge der 1968er Revolte \u00e4nderten sich die Hochschulen grundlegend, und das Disziplinarrecht wurde ab 1970 mit Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes und \u00c4nderungen der Hochschulgesetze auf Landesebene durch das Ordnungsrecht abgel\u00f6st. Mit dieser Ersetzung erfolgte zwar eine Liberalisierung, zugleich sollte es aber eine Handhabe gegen die studentischen Proteste schaffen. Ziel, damals wie heute: Der reibungslose Ablauf des wissenschaftlichen Betriebs.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDas alte Disziplinarrecht war prinzipiell individuell ausgerichtet, das Ordnungsrecht hingegen richtet sich haupts\u00e4chlich gegen solidarische Handlungen, die teilweise sogar durch formal-demokratische Beschl\u00fcsse der Studentenvollversammlung abgesichert sind\u201c, konstatieren Reiner Geulen und Gerhard Stuby in der \u201eKritischen Justiz\u201c.<sup>23<\/sup> Man kann das auch so formulieren: Das Ordnungsrecht richtete sich im Wesentlichen gegen eine Politisierung der Universit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Form von Disziplinarrecht wurde gleichwohl auch das neue Ordnungsrecht klassifiziert. So jedenfalls das Bundesverfassungsgericht, das 1970 \u00fcber die Vereinbarkeit des neugefassten baden-w\u00fcrttembergischen Hochschulgesetzes mit Bundesrecht zu entscheiden hatte. Dass sich das Gesetz darauf beschr\u00e4nke, \u201edie Beeintr\u00e4chtigung der Wahrnehmung der Aufgaben der Universit\u00e4t sowie die Verletzung der Universit\u00e4tsordnung durch deren Mitglieder zu ahnden, und auf eine weitere Inpflichtnahme der Universit\u00e4tsangeh\u00f6rigen, auch au\u00dferhalb dieses Bereiches besondere \u201aStandespflichten\u2018 zu wahren, verzichtet, nimmt ihm nicht den Charakter eines Disziplinarrechts\u201c, so das Gericht.<sup>24<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Disziplinierung studentischen Protests<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nun will der Berliner Senat ein solches Disziplinarrecht \u2013 das Ordnungsrecht \u2013 wieder einf\u00fchren. Historisch vor allem ein Instrument autorit\u00e4rer Repression, ist es heute rechtlich wohl kaum geeignet, damit auf die Vorf\u00e4lle an den Hochschulen zu reagieren. Es gibt aber noch einen weiteren Grund, die Wiedereinf\u00fchrung als schlechte Idee zu bezeichnen: Sie l\u00e4uft grundlegend der Natur und Aufgabe der Universit\u00e4ten in der Gesellschaft zuwider.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Fall des angegriffenen Studenten der Freien Universit\u00e4t mag es sicherlich das Bed\u00fcrfnis geben, eine R\u00fcckkehr des Angreifers an die Uni zu verhindern (ob das Ordnungsrecht das vor Abschluss dessen Studiums vermocht h\u00e4tte, wenn es zum Tatzeitpunkt gegolten h\u00e4tte, ist zu bezweifeln). Ist diese Form der Disziplinierung allerdings erst einmal wieder eingef\u00fchrt, gilt sie f\u00fcr alle, auch f\u00fcr die vielen Proteste, die seit Jahren zur demokratischen Protestkultur an den Hochschulen geh\u00f6ren, f\u00fcr Klimaschutz, bessere Studien- oder Arbeitsbedingungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erfahrungen studentischer Proteste der vergangenen Jahre und Jahrzehnte zeigen auch: Je nachdem, wie wohlwollend gerade das Hochschulpr\u00e4sidium ist, wird es nicht bei Exmatrikulationsandrohungen wegen menschenfeindlicher Aussagen oder Handlungen bleiben. Die T\u00fcr ist dann n\u00e4mlich auch daf\u00fcr ge\u00f6ffnet, gegen \u201eFridays for Future\u201c, die 2019 eine Sitzung des Akademischen Senates der HU gesprengt haben, gegen einen \u201eBildungsstreik\u201c, der wie 2009 das Pr\u00e4sidentinnenb\u00fcro der HU besetzt hat, oder gegen Studierende, die wie an der Universit\u00e4t Hamburg 2020 die Vorlesung des AfD-Gr\u00fcnders Lucke gest\u00f6rt haben, vorzugehen. Und schon eine Androhung der Exmatrikulation kann ja disziplinierende Wirkung zeigen: Da l\u00e4sst man dann eben das n\u00e4chste Mal die Teilnahme an so einer Aktion sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Sich auf dem Rechtsweg gegen eine ordnungsrechtliche Ma\u00dfnahme wehren zu k\u00f6nnen, ist am Ende auch von den finanziellen Mitteln der betroffenen Studierenden abh\u00e4ngig, die das Prozesskostenrisiko zu tragen haben. Die Partizipation am hochschulpolitischen Meinungskampf muss man sich eben leisten k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abschreckung vor Protesten an Hochschulen wird also die logische Konsequenz sein. Genau das gesteht auch Adrian Grasse ein. Die Berliner Zeitung zitiert ihn: \u201eWenn es dieses Instrument gibt, glaube ich, dass es eine abschreckende und disziplinierende Wirkung haben w\u00fcrde.\u201c<sup>25<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Das Ordnungsrecht richtet sich gegen eine Politisierung der Universit\u00e4t. Dabei sind es eben diese, die in Zeiten harter politischer Konflikte eine besondere Verantwortung haben. Gerade weil sie eine Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Gesellschaft sind, sind sie Orte des demokratischen Meinungskampfes. Es ist v\u00f6llig klar, dass in einer politisierten Universit\u00e4t auch Meinungen vorgetragen werden, die f\u00fcr die jeweils eigene Seite unertr\u00e4glich scheinen. Genauso ist klar, dass eine demokratische Protestkultur an der Universit\u00e4t mit der Reibungslosigkeit ihres Betriebsablaufes im Widerspruch steht. Wer die Politisierung der Universit\u00e4t verhindern will, k\u00e4mpft letztlich f\u00fcr ihre Entdemokratisierung.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Die Autoren sind Mitglieder des Konzils und des Studierendenparlamentes der Humboldt-Universit\u00e4t.<\/em><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><em>Jan Alexander Casper<\/em>, H\u00f6rsaal-Besetzung \u201ezeitweise geduldet\u201c, weil Uni Raum zum \u201eoffenen Austausch\u201c sah, Die Welt (online) v. 18.12.2023.<\/li>\n\n\n\n<li>https:\/\/www.fridaysforisrael.com\/, abgerufen am 19.1.2024.<\/li>\n\n\n\n<li><em>Elmar Sch\u00fctze \/ Niklas Liebetrau<\/em>, Nach Angriff auf Juden: Wie Gr\u00fcne und Linke daf\u00fcr sorgten, dass der Schl\u00e4ger nicht von der FU fliegen kann, Berliner Zeitung v. 6.2.2024.<\/li>\n\n\n\n<li>Exmatrikulation z\u00fcgig regeln, Berliner Zeitung v. 21.2.2024, S.&nbsp;1.<\/li>\n\n\n\n<li>BGBl. 1976 I, 187 ff. (192).<\/li>\n\n\n\n<li>Nach der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Tatbestandsmerkmal \u201eGewalt\u201c des \u00a7&nbsp;240 StGB (N\u00f6tigung) auch dann erf\u00fcllt, wenn Teilnehmer*innen einer Sitzblockade Autos blockieren, sodass sich auch in zweiter Reihe Autos stauen, f\u00fcr die durch die erste Reihe Autos eine physische Barriere entsteht (BGHSt 41, 182 (185 f.); 41, 231 (241); dazu auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2011 \u2013 1 BvR 388\/05 = NJW 2011, 3020 ff.) <\/li>\n\n\n\n<li>BGH, Beschl. v. 8.10.1981 \u2013 3 StR 449\/450\/81 (LG Heidelberg) = NJW 1982, 189.<\/li>\n\n\n\n<li>So auch <em>J\u00fcrgen Baumann<\/em>, Disziplinarrecht \u2013 autorit\u00e4res Instrument oder notwendiges Element der Hochschulautonomie?, D\u00d6V 1970, 257 ff.<\/li>\n\n\n\n<li>VG Berlin, Beschl. v. 28.5.2021 \u2013 3 L 170\/21, Rn. 23 (juris).<\/li>\n\n\n\n<li><em>Tilmann Warnecke<\/em>, Exmatrikulation f\u00fcr Gewaltt\u00e4ter? Senatorin will bis Ostern neues Hochschulgesetz in Berlin vorlegen, Tagesspiegel v. 19.2.2024.<\/li>\n\n\n\n<li><em>Christian Latz \/ Tilmann Warnecke<\/em>, Gesetzes\u00e4nderung, Tagesspiegel v.&nbsp;5.3.2024, S.&nbsp;B20.<\/li>\n\n\n\n<li><em>Latz \/ Warnecke<\/em> a. a. O.<\/li>\n\n\n\n<li>So <em>Reiner Geulen \/ Gerhard Stuby<\/em>, \u201eOrdnung als Repression\u201c, KJ 1969, 125 ff. (128) unter Verweis auf die so formulierten Generalklauseln in Disziplinarordnungen.<\/li>\n\n\n\n<li>Zum \u00dcberblick: <em>Martin Rath<\/em>, Wegen Ruhest\u00f6rung im Universit\u00e4tsgef\u00e4ngnis, Legal Tribune Online v.&nbsp;6.8.2023.<\/li>\n\n\n\n<li>GStAPK Rep. 76 Va Sekt.&nbsp;1 Tit. XII Nr.&nbsp;42 Bd.&nbsp;1.<\/li>\n\n\n\n<li>Erlass IU Nr. 21890, in: GStAPK Rep. 76 Va Sekt.&nbsp;1 Tit. XII Nr.&nbsp;42 Bd.&nbsp;1 Bl. 367.<\/li>\n\n\n\n<li>Aktenvermerk J. Haupt, 22.7.1933, in: GStAPK Rep. 76 Va Sekt.&nbsp;1 Tit. XII Nr.&nbsp;42 Bd.&nbsp;1 Bl.&nbsp;388.<\/li>\n\n\n\n<li>Erlass IU Nr. 22525, in: GStAPK Rep. 76 Va Sekt.&nbsp;1 Tit. XII Nr.&nbsp;42 Bd.&nbsp;1 Bl. 389.<\/li>\n\n\n\n<li><em>Michael Gr\u00fcttner<\/em>, Studenten im Dritten Reich, 1995, S. 504, Tab. 31.<\/li>\n\n\n\n<li>Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung I (1935), 140 ff. (141).<\/li>\n\n\n\n<li><em>Michael Gr\u00fcttner<\/em> a. a. O. S. 211&nbsp;f.<\/li>\n\n\n\n<li><em>Helmut Heiber<\/em>,&nbsp;Universit\u00e4t unterm Hakenkreuz. Teil II:&nbsp;Die Kapitulation der Hohen Schulen, Bd.&nbsp;2, 1994, S. 435.<\/li>\n\n\n\n<li><em>Geulen \/ Stuby<\/em> a. a. O. S. 129.<\/li>\n\n\n\n<li>BVerfGE 29, 125 ff., Rn. 74 (juris). <\/li>\n\n\n\n<li><em>Sch\u00fctze \/ Liebetrau<\/em> a. a. O.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>| Benjamin Kley &amp; Bengt R\u00fcstmeier | Die Forderung nach der Wiedereinf\u00fchrung des Ordnungsrechts hat Konjunktur Seit Anfang 2023 h\u00e4uft sich im Zusammenhang mit Protesten und Besetzungen an Berliner Universit\u00e4ten die Forderung nach harten Ordnungsma\u00dfnahmen gegen die teilnehmenden Studierenden, darunter nicht zuletzt Exmatrikulationen. War diese Forderung zun\u00e4chst nur von Rechten zu h\u00f6ren, ist sie im &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/2024\/11\/renaissance-einer-schlechten-idee-huch-98\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eRENAISSANCE EINER SCHLECHTEN IDEE &#8211; HUch #98\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1330","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1330","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1330"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1330\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1366,"href":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1330\/revisions\/1366"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1330"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1330"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.refrat.de\/huch\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1330"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}