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Berufung gegen den Zentralen Wahlvorstand der HU

Die Studierenden der HU legen Berufung im Fall des Wahlverfahrens von Frau Dr. Gutheil zur Vizepräsidentin für Haushalt ein.

Am 07.11.2010 hat das Verwaltungsbericht Berlin die Klage einer Studentin abgewiesen, die gegen das Wahlverfahren von Frau Dr. Gutheil zur Vizepräsidentin für Haushalt, Personal und Technik an der HU Einspruch eingelegt hatte. Zwar folgte das Gericht dem Antrag, dass eine Kennzeichnung der Stimmzettel der Studierenden gegen den Grundsatz der geheimen, freien und gleichen Wahl verstößt, eine Neuwahl hielt das Gericht dennoch nicht für notwendig.

Das Gericht hat in seinem Urteil eindeutig erklärt, dass die Wahl rechtswidrig gewesen ist. Dass Gleichzeitig die Wahlordnung der HU nicht anerkannt wird, wonach eine rechtswidrige Wahl wiederholt werden muss, ist für mich nicht nachvollziehbar.“, erklärt Studierendenvertreterin Silvia Gruß, welche die Klage eingereicht hat.

Das Gericht begründete die Rechtswidrigkeit der Wahl unter anderem damit, dass die Kennzeichnung der Stimmzettel mit dem Zusatz „Studierende“ dazu führen kann, dass die Studierenden in ihrer Wahlentscheidung beeinflusst werden könnten. Es sei nicht auszuschließen, dass diese sich mit Nachteilen konfrontiert sehen müssen, sofern ihre Entscheidung öffentlich wird. Die Ablehnung der Wahlwiederholung begründet das Gericht wiederum damit, dass das Stimmverhalten der Studierenden keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt habe. „Das Gericht beruft sich hier auf Fakten, welche es nicht gehabt hätte, wäre die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt worden. Unser Abstimmungsverhalten ist nun öffentlich und der eigentlich annerkannte Fakt wird durch das Gericht selber ignoriert.“, erklärt Frau Gruß verständnislos weiter.

Darüber hinaus verkennt das Urteil die besondere Wahlsituation in der Gremienuniversität. „Die Professorinnen und Professoren haben grundsätzlich eine Stimme mehr als alle anderen Statusgruppen zusammen. Dem Diskriminierungsschutz der übrigen Statusgruppen kann also nur Rechnung getragen werden, wenn eine rechtswidrige Wahl auch wiederholt wird. Andernfalls könnten grundsätzlich alle Wahlen rechtswidrig durchgeführt werden, da die verankerte Mehrheit der Professorinnen und Professoren immer dazu führen könnte, dass die notwendige Mehrheit zu Stande kommt.“, erklärt Gruß abschließend.

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  • erstellt:24.11.10, 22:15
  • geändert:24.11.10, 22:16